§ 1 Name, Wesen, Sitz, Rechtsform
1. Der Verein führt den Namen „DJK-Sportverband e.V.“ (im folgenden DJK-Sportverband genannt). Der Namensteil „DJK“ ist die Abkürzung für „Deutsche Jugendkraft“.
2. Der DJK-Sportverband wurde 1920 in Würzburg gegründet und ist der katholische Sportverband in der Bundesrepublik Deutschland. Er ist der Dachverband der DJK-Diözesanverbände, die ihrerseits die Dachverbände der jeweiligen DJK-Sportvereine sind und auch deren Interessen auf Bundesebene vertreten.
3. Der DJK-Sportverband hat seinen Sitz in Düsseldorf.
4. Der DJK-Sportverband ist im Vereinsregister eingetragen.
5. Der DJK-Sportverband ist ein privater Verein ohne Rechtsfähigkeit im Sinne des Codex Juris Canonici (CIC)
§ 2 Ziele und Aufgaben
1. Der DJK-Sportverband will sachgerechten Sport ermöglichen, die Gemeinschaft pflegen und der gesamtmenschlichen Entfaltung nach der Botschaft Christi dienen. Er vertritt das Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft. Diesen Zielen dienen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Er fördert Leistungs- und Breitensport, Sport mit behinderten Menschen Erziehung und Bildung, Sportethos und Lebensgestaltung aus dem Glauben.
b) Er dient seinen Mitgliedern, indem er ihren Sport und ihre Organisation fördert, sie in Fragen der Verbandsführung berät, ihnen Lehr- und Bildungsarbeit anbietet und ihre Anliegen in der Öffentlichkeit vertritt.
c) Er vertritt das Anliegen des Sports in den katholischen Organisationen und Einrichtungen und bietet dort seine Hilfe an.
d) Er fördert den Sport und arbeitet mit dessen Verbänden und Institutionen zusammen.
e) Er ist bereit, Aufgaben in Kirche und Gesellschaft verantwortlich mit zu tragen.
f) Er führt eigene Sportveranstaltungen selbst durch.
g) Er bekämpft Doping im Sport. Das Nähere regelt die Anti-Doping-Ordnung des Verbandes.
2. Der DJK-Sportverband arbeitet mit der DJK-Sportschule in Münster zusammen.
3. Der DJK-Sportverband ist als „Sportverband mit besonderen Aufgaben“ Mitglied des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB).
4. Der DJK-Sportverband ist Mitglied des internationalen katholischen Sportverbandes FICEP (Federation Internationale Catholique d’Education Physique et Sportive).
5. Den DJK-Sportverband verbinden gemeinsame Ziele und Aufgaben mit CVJM-Sport.
6. Der DJK-Sportverband und seine Gliederungen verfolgen keine wirtschaftlichen Interessen. Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff AO, und zwar insbesondere durch Förderung des Sports. Mittel, die dem Verband und seinen Gliederungen zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Kein Mitglied und keine Person darf durch dem Satzungszweck fremde und unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Ordentliche Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder des DJK-Sportverbandes sind die DJK-Diözesanverbände, die sich ihm unter Anerkennung seiner Satzung angeschlossen haben, ebenso und mit gleichen Rechten und Pflichten die DJK-Verbände, in denen sich DJK-Sportvereine auf Landesebene zusammengeschlossen haben, weil es in ihren Gebieten keine DJK-Diözesanverbände gibt.
2. Die Aufnahme in den DJK-Sportverband erfordert einen schriftlichen Antrag an den DJK-Sportverband. Zusammen mit dem Antrag hat der Antragsteller seine Satzung vorzulegen. Grundlage der Satzung des Antragstellers soll die vom DJK-Sportverband erlassene Mustersatzung sein. Über den Antrag entscheidet das Präsidium des DJK-Sportverbandes.
3. Der Ausschluss aus dem DJK-Sportverband und damit die Aberkennung des DJK-Namens für das ordentliche Mitglied kann durch Beschluss des Präsidiums des DJK-Sportverbandes erfolgen, wenn das ordentliche Mitglied seine Pflichten nicht erfüllt oder in Haltung und Führung der Satzung des DJK-Sportverbandes wesentlich widerspricht.
4. Den Austritt aus dem DJK-Sportverband darf ein ordentliches Mitglied nur in einer Versammlung seiner Mitglieder beschließen. Zu dieser Versammlung muss schriftlich mit einer Frist von einem Monat eingeladen werden. Einzuladen ist auch das Präsidium des DJK-Sportverbandes. Die Einladung muss eine Tagesordnung mit dem Punkt „Austritt aus dem DJK-Sportverband“ enthalten. Der Austrittsbeschluss bedarf der 3/4-Mehrheit der stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer. Eine Kopie des Versammlungsprotokolls ist dem DJK-Sportverband vorzulegen. Der Austritt wird nach Erfüllung aller bestehenden Verpflichtungen am Ende des Kalenderjahres wirksam.
5. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet,
a) sich eine Satzung auf der Grundlage der vom DJK-Sportverband erlassenen Mustersatzung zu geben. Entsprechendes gilt für Satzungsänderungen. Die jeweils gültige Satzung ist dem DJK-Sportverband vorzulegen;
b) an den gemeinsamen Veranstaltungen und Tagungen des DJK-Sportverbandes teilzunehmen;
c) die Beschlüsse des DJK-Sportverbandes auszuführen;
d) die Beiträge, deren Höhe und Fälligkeit der DJK-Bundestag festsetzt, in Form von Geld zu leisten;
e) die Pflichten gegenüber den Landessportbünden sowie den Fachverbänden zu erfüllen;
f) die Ziele und Aufgaben des DJK-Sportverbandes gemäß dieser Satzung, insbesondere gegenüber der Kirche und ihren jeweiligen Gliederungen, auf Diözesanebene zu vertreten;
g) darauf hinzuwirken, dass die ihnen angeschlossenen DJK-Sportvereine nach den Grundsätzen der Satzung des DJK-Sportverbandes geführt werden;
h) darauf hinzuwirken, dass die Beschlüsse des DJK-Sportverbandes durch die ihnen angeschlossenen DJK-Sportvereine umgesetzt werden;
i) die Bezeichnung „DJK“ im Namen zu führen.
§ 4 Außerordentliche Mitgliedschaft
1. Außerordentliche Mitglieder des DJK-Sportverbandes sind die DJK-Landesverbände, die sich ihm unter Anerkennung seiner Satzung angeschlossen haben. DJK-Landesverbände sind Verbände, zu denen sich die jeweiligen DJK-Diözesanverbände auf Landesebene zusammengeschlossen haben, um die Ziele und Aufgaben des DJK-Sportverbandes gemäß dieser Satzung auf Landesebene, insbesondere gegenüber den jeweiligen staatlichen Organen und den jeweiligen Organen der Sportorganisationen, zu vertreten.
2. Bei Aufnahme in den sowie bei Ausschluss und Austritt aus dem DJK-Sportverband gelten die Bestimmungen für die DJK-Diözesanverbände entsprechend.
3. Die DJK-Landesverbände haben grundsätzlich die gleichen Pflichten wie die DJK-Diözesanverbände, jedoch sind die DJK-Landesverbände nicht verpflichtet, Beiträge zu leisten und auf die DJK-Sportvereine einzuwirken.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
Der DJK-Sportverband kann an besonders verdiente Persönlichkeiten die Ehrenmitgliedschaft vergeben.
§ 6 Anschlussorganisationen
Organisationen außerhalb der DJK können sich dem DJK-Sportverband durch schriftliche Vereinbarung zur dauerhaften Zusammenarbeit anschließen.
§ 7 DJK-Sportjugend
Der DJK-Sportverband erkennt die Eigenständigkeit seiner Sportjugend im Rahmen dieser Satzung an. Für sie ist grundsätzlich die „DJK-Jugendordnung" verbindlich, die der Genehmigung des DJK-Bundestages bedarf, ebenso wie deren Änderung. Die DJK-Sportjugend führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet in eigener Zuständigkeit über die Verwaltung und Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
§ 8 Organe
Organe des DJK-Sportverbandes sind:
a) DJK-Bundestag;
b) Hauptausschuss;
c) Präsidium.
§ 9 DJK-Bundestag
1. Der DJK-Bundestag ist das oberste Organ des DJK-Sportverbandes. Er ist zuständig für sämtliche Angelegenheiten des DJK-Sportverbandes, soweit nicht diese Satzung oder er selbst andere Zuständigkeiten bestimmen. Der DJK-Bundestag setzt sich aus stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern zusammen.
2. Stimmberechtigte Mitglieder sind:
a) zwei Vertreter/innen jedes DJK-Diözesanverbandes;
b) weitere Vertreter/innen derjenigen DJK-Diözesanverbände, deren DJK-Sportvereine insgesamt mehr als 8000 Mitglieder haben, und zwar pro angefangene weitere 8000 Mitglieder ein/e weitere/r Vertreter/in, wobei Frauen- und Jugendvertreter berücksichtigt werden sollen;
c) ein/e Vertreter/in jedes DJK-Landesverbandes;
d) Präsident/in, Vizepräsidenten/innen, Geistlicher Bundesbeirat, Bundessportwartin und Bundessportwart;
e) Bundesfachwarte/innen;
f) sechs Mitglieder der Bundesleitung der DJK-Sportjugend;
g) Vorsitzende/r der DJK-Sportschule Münster e. V.
3. Beratende Mitglieder sind:
a) übrige Mitglieder des Präsidiums;
b) übrige Mitglieder der Bundesleitung der DJK-Sportjugend;
c) Vorsitzende der Ausschüsse;
d) Generalsekretär/in;
e) Leiter/in der DJK-Sportschule in Münster;
f) Ehrenpräsidenten/innen;
g) Ehrenmitglieder;
h) ein/e Vertreter/in jeder Anschlussorganisation.
4. Der DJK-Bundestag wird regelmäßig alle zwei Jahre einberufen. Außerdem ist er einzuberufen, wenn wenigstens ein Drittel der DJK-Diözesanverbände dies schriftlich unter der Angabe von Gründen verlangt. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Über den DJK-Bundestag wird ein Ergebnisprotokoll durch drei vom DJK-Bundestag gewählte Schriftführer, zu denen der/die Generalsekretär/in gehören soll, angefertigt, das von dem/der Präsidenten/in und von dem/der Generalsekretär/in unterschrieben wird.
5. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 10 Hauptausschuss
1. Der Hauptausschuss hat grundsätzlich die gleichen Aufgaben und Zuständigkeiten wie der DJK-Bundestag, jedoch ist der Hauptausschuss nicht zuständig für Wahlen, Beiträge und Satzungsänderungen.
2. Mitglieder des Hauptausschusses sind:
a) ein/e Vertreter/in jedes DJK-Diözesanverbandes;
b) ein/e weitere/r Vertreter/in jedes DJK-Diözesanverbandes, dessen DJK-Sportvereine insgesamt mehr als 30.000 Mitglieder haben;
c) sieben Vertreter/innen der DJK-Landesverbände;
d) stimmberechtigte Mitglieder des Präsidiums;
e) zwei Vertreterinnen der Bundesfrauenkonferenz;
f) zwei Vertreterinnen und zwei Vertreter der Bundesleitung der DJK-Sportjugend;
g) drei Vertreter/innen der Bundesfachwarte/innen, unter denen eine Frau sein muss;
h) Vorsitzende/r der DJK-Sportschule Münster e. V.;
i) übrige Mitglieder des Präsidiums als beratende Mitglieder.
3. Der Hauptausschuss ist einzuberufen, wenn das Interesse des DJK-Sportverbandes es erfordert. Er wird regelmäßig alle zwei Jahre einberufen, und zwar jeweils in dem Jahr, in dem kein regelmäßiger DJK-Bundestag stattfindet. Außerdem ist er einzuberufen, wenn wenigstens ein Drittel der DJK-Diözesanverbände dies schriftlich unter der Angabe von Gründen verlangt. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Über den Hauptausschuss wird ein Ergebnisprotokoll durch den/die Generalsekretär/in angefertigt, das von dem/der Präsidenten/in und von dem/der Generalsekretär/in unterschrieben wird.
§ 11 Präsidium
1. Das Präsidium leitet den DJK-Sportverband. Es wird bis zum jeweils übernächsten regelmäßigen DJK-Bundestag, also für grundsätzlich 4 Jahre gewählt und setzt sich aus stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern zusammen. Die Mitglieder sind aus dem Bereich der katholischen Kirche zu wählen.
2. Stimmberechtigte Mitglieder sind:
a) Präsident/in;
b) Vizepräsident/in Finanzen;
c) drei weitere Vizepräsidenten/innen;
d) Geistlicher Bundesbeirat;
e) Bundessportwart;
f) Bundessportwartin;
g) ein weibliches und ein männliches gewähltes stimmberechtigtes Mitglied der geschäftsführenden Bundesleitung der DJK-Sportjugend.
Von den fünf Ämtern Präsident/in und Vizepräsident/innen müssen zwei mit Frauen besetzt sein.
3. Beratende Mitglieder sind:
a) stellvertretender Geistlicher Bundesbeirat;
b) Öffentlichkeitsreferent/in;
c) Bundessportarzt/ärztin;
d) Rechtsreferent/in;
e) Generalsekretär/in.
4. Der/die Präsident/in und die vier Vizepräsidenten/innen vertreten den DJK-Sportverband nach innen und außen. Diese sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB, wobei immer zwei von ihnen gemeinschaftlich vertreten.
5. Der Geistliche Bundesbeirat und der stellvertretende Geistliche Bundesbeirat bedürfen der kirchlichen Bestätigung durch die Deutsche Bischofskonferenz.
6. Die Haftung der Mitglieder des Präsidiums beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7. Die stimmberechtigten Mitglieder des Präsidiums wählen den/die Generalsekretär/in aus. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist Dienstvorgesetzter des/der Generalsekretärs/in. Er/Sie ist für die personelle Besetzung der DJK-Bundesgeschäftsstelle verantwortlich. Der/die Generalsekretär/in leitet die Bundesgeschäftstelle und ist Dienstvorgesetzte/r der übrigen dortigen Mitarbeiter/innen.
8. Die Bundesgeschäftsstelle tätigt die laufenden Geschäfte des DJK-Sportverbandes, verwaltet seine Finanzen und vollzieht, soweit damit beauftragt, die Beschlüsse seiner Organe. Den Mitgliedern des DJK-Sportverbandes hilft die Bundesgeschäftsstelle in grundsätzlichen sportlichen, technischen, finanziellen und organisatorischen Angelegenheiten der DJK-Arbeit durch Beratung und Information. Die einzelnen Pflichten der Mitarbeiter/innen der Bundesgeschäftsstelle ergeben sich aus deren Anstellungsverträgen und der Dienstordnung. Für die hauptberuflichen Mitarbeiter/innen der Bundesgeschäftsstelle des DJK-Sportverbandes gilt die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“.
§ 12 Bundeskonferenzen
1. Die Bundeskonferenzen sind Beratungsgremien des DJK-Bundestages und des Hauptausschusses.
2. Es bestehen folgende Bundeskonferenzen:
a) Konferenz der Vorsitzenden der DJK-Diözesan- und DJK-Landesverbände;
b) Konferenz der Geistlichen Beiräte der DJK-Diözesan- und DJK-Landesverbände;
c) Konferenz der Delegierten der DJK-Sportjugend der DJK-Diözesan- und DJK-Landesverbände (Bundesjugendtag);
d) Konferenz der Frauen in Führungspositionen der DJK-Diözesan- und DJK-Landesverbände (Bundesfrauenkonferenz);
e) Konferenz der Sportwarte und Sportwartinnen der DJK-Diözesan- und DJK-Landesverbände;
f) Konferenz der Bundesfachwarte/innen.
3. Der DJK-Bundestag oder der Hauptausschuss können weitere Konferenzen bilden und auflösen.
§ 13 Ausschüsse
1. Die Ausschüsse sind Beratungsgremien des Präsidiums.
2. Das Präsidium bestimmt die Mitglieder der Ausschüsse.
3. Es bestehen folgende Ausschüsse:
a) Sportausschuss;
b) Lehr- und Bildungsausschuss;
c) Rechtsausschuss;
d) Finanzausschuss.
4. Das Präsidium kann weitere Ausschüsse bilden und auflösen.
§ 14 Beauftragte
Das Präsidium kann für bestimmte Aufgabenfelder Beauftragte benennen.
§ 15 Schiedsgericht
1. Der DJK-Sportverband, seine ordentlichen Mitglieder und seine außerordentlichen Mitglieder unterwerfen alle Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf
a) Beschlüsse ihrer Organe,
b) sonstige vereinsrechtlich erhebliche Tätigkeiten ihrer Organe oder einzelner Mitglieder ihrer Organe,
c) vereinsrechtlich erhebliche Untätigkeiten ihrer Organe oder einzelner Mitglieder ihrer Organe
entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein
Schiedsgericht. Insoweit ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten
ausgeschlossen.
2. Einzelheiten zum Schiedsgerichtsverfahren regelt die Schiedsgerichtsordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 16 Kirchliche Aufsicht
1. Der DJK-Sportverband unterliegt der kirchlichen Aufsicht nach CIC.
2. Folgende Rechtsgeschäfte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Deutschen Bischofskonferenz:
a) Änderung der Satzung;
b) Begründung und Abgabe von Beteiligungen jeglicher Art;
c) Abgabe von Bürgschafts-, Garantie- oder Patronatserklärungen;
d) Erwerb, Veräußerung oder Aufgabe von Eigentum an Grundstücken oder die Belastung von Grundstücken;
e) Annahme von Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen, die mit Verpflichtungen belastet sind;
f) Auflösung des DJK-Sportverbandes.
§ 17 Auflösung
1. Die Auflösung des DJK-Sportverbandes darf nur in einem mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung des DJK-Sportverbandes" einberufenen DJK-Bundestag beschlossen werden. Dazu ist eine Ladungsfrist von einem Monat erforderlich. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer absoluten 3/4 Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des DJK-Bundestages. Bei Auflösung des DJK-Sportverbandes oder Aufgabe des gemeinnützigen Zwecks fällt das nach Begleichung der Verbindlichkeiten vorhandene Verbandsvermögen an den „Verband der Diözesen Deutschlands", der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Aufgaben im Sinne des bisherigen Zweckes zu verwenden hat.
2. Liquidator ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.